Meldung von Bauarbeiten |
BauV § 3 |
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Meldung:
Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern,
sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat
nachweislich zu melden Siehe: Formular Stichwort: Bauarbeiten.
Meldungen nach sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten.
In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.
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Die Meldung hat zu enthalten:
• die genaue Lage der Baustelle • den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes • Art und Umfang der Arbeiten • die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten • den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
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Mehrere Arbeitgeber bei Bauarbeiten:
Werden die Bauarbeiten unmittelbar aufeinander folgend von mehreren Arbeitgebern ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt. |
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Von der Meldepflicht sind ausgenommen:
Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
Folgende Arbeiten müssen in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
• Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß BauV § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen • Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß BauV § 124 Abs. 4 • Arbeiten gemäß BauV § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird • Sandstrahlarbeiten gemäß BauV § 126 • Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt
Siehe auch:
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