Sandstrahlen
§ 126. (1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von
Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die
Bauteile geschleudert werden.
(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz
enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.
(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sowie
Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen
mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit
Schutzanzügen ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte
aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht
getragen werden, sind den Arbeitnehmern Filtergeräte mit geeignetem
Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.