Meldung von Bauarbeiten
§ 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich
Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung
ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage
dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-,
Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-,
Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten,
soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
1. die genaue Lage der Baustelle,
2. den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
3. Art und Umfang der Arbeiten,
4. die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
5. den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar
aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem
Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1
meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
1. Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder
Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen
schriftlich angeordnet werden müssen,
2. Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten
Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,
3. Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,
4. Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,
5. Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m
beträgt,
in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten
voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor
Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei
unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden
Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu
erstatten.