Arbeiten mit Asbest

 

  § 124. (1) Die Verwendung von Asbest ist nicht zulässig, soweit

nicht eine Ausnahme nach der Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990,

besteht.

  (2) Bauteile aus Asbestzement dürfen nur mit Handgeräten oder mit

geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Feinstaub möglichst

vermeidenden Arbeitsgeräten, oder mit Arbeitsgeräten, die mit

geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit

Arbeitsgeräten, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das

Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

  (3) Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im

Ganzen demontiert werden. Ist das Entstehen von Bruchstücken

unvermeidlich, sind diese in reißfesten Behältern, wie Säcken, zu

sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren.

  (4) Vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder

sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen,

wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, ist von einer fachkundigen

Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der

Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung

sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

  (5) Bei Arbeiten nach Abs. 4 ist der Arbeitsbereich abzugrenzen,

entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist

dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen

Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile

vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.

  (6) Bei Arbeiten nach Abs. 4 sind die beschichteten Bauteile vor

dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens

feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar

an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im

Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa

aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen

und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

  (7) Die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Abs. 4

beschäftigten Arbeitnehmer müssen

  1. mit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten mit

     geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken,

  2. mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze,

  3. mit Schutzhandschuhen, und

  4. mit Gummistiefeln oder Überschuhen

ausgerüstet sein.

  (8) Nach Beendigung der Arbeiten nach Abs. 4 ist noch im Arbeits-

oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub

abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens

fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche

vorzusehen.

  (9) Abs. 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei

denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.