Arbeiten mit Asbest
§ 124. (1) Die Verwendung von Asbest ist nicht zulässig, soweit
nicht eine Ausnahme nach der Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990,
besteht.
(2) Bauteile aus Asbestzement dürfen nur mit Handgeräten oder mit
geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Feinstaub möglichst
vermeidenden Arbeitsgeräten, oder mit Arbeitsgeräten, die mit
geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit
Arbeitsgeräten, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das
Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
(3) Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im
Ganzen demontiert werden. Ist das Entstehen von Bruchstücken
unvermeidlich, sind diese in reißfesten Behältern, wie Säcken, zu
sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren.
(4) Vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder
sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen,
wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, ist von einer fachkundigen
Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der
Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung
sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
(5) Bei Arbeiten nach Abs. 4 ist der Arbeitsbereich abzugrenzen,
entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist
dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen
Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile
vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.
(6) Bei Arbeiten nach Abs. 4 sind die beschichteten Bauteile vor
dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens
feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar
an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im
Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa
aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen
und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
(7) Die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Abs. 4
beschäftigten Arbeitnehmer müssen
1. mit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten mit
geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken,
2. mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze,
3. mit Schutzhandschuhen, und
4. mit Gummistiefeln oder Überschuhen
ausgerüstet sein.
(8) Nach Beendigung der Arbeiten nach Abs. 4 ist noch im Arbeits-
oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub
abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens
fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche
vorzusehen.
(9) Abs. 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei
denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.