Arbeiten mit Blei
§ 125. (1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen
Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist
nicht zulässig.
(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen
Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von
bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt
werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter
ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der
Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermasken
auszustatten.
(3) Die mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind
mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den
Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete
hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.