Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben,
Künetten, Kanälen und Rohrleitungen
Allgemeines
§ 120. (1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten,
Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis
5, wenn nicht sichergestellt ist, dass in diesen Einrichtungen oder
bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten
kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe
vorhanden sind oder sich ansammeln können.
(2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an
diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen
Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich
anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch die
Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch einen ständig
anwesenden gemäß § 4 Abs. 4 bestellten Arbeitnehmer sichergestellt
werden.
(3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die in
Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die
Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß die
angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen
dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht
verwendet werden.
(5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten
haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit
offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.
(6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen
hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung
welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben
nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher
Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.
(7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur
Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur
Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttgutes
entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte
beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel
ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer
dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von
anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut
darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des
Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren
unzulässig.