Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben,

                 Künetten, Kanälen und Rohrleitungen

 

                             Allgemeines

 

  § 120. (1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten,

Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis

5, wenn nicht sichergestellt ist, dass in diesen Einrichtungen oder

bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten

kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe

vorhanden sind oder sich ansammeln können.

  (2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an

diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen

Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich

anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch die

Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch einen ständig

anwesenden gemäß § 4 Abs. 4 bestellten Arbeitnehmer sichergestellt

werden.

  (3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die in

Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die

Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß die

angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

  (4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen

dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht

verwendet werden.

  (5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten

haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit

offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.

  (6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen

hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung

welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben

nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher

Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

  (7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur

Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur

Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttgutes

entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte

beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel

ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer

dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von

anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut

darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des

Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren

unzulässig.