Nicht durchbruchsichere Dachflächen
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BauV § 90 |
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M 222 |
Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn nachfolgende Sicherungsmaßnahmen getroffen sind
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Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen
sind:
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Lauf- und Arbeitsstege
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Dachleitern
Siehe auch:
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Absturzhöhe über 5,00 m ins Innere des Bauwerkes
Eine der folgenden
Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind zu treffen:
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Der Gefahrenbereich unterhalb
Entsprechende Absperrung und durch Warnschilder gekennzeichnet
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Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und
ähnlichen Arbeiten Ist zu erwarten, dass durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, dann müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre. |