Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen

 

  § 90. (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten

werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.

  (2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:

  1. Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln

     oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,

  2. Lauf- und Arbeitsstege,

  3. Dachleitern.

  (3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 Grad und

bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum

Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den

übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm

verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 Grad, müssen Lauf-

und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen

gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 Grad

mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 Grad mit

Stufen versehen sein.

  (4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen

Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 Grad bis 75 Grad verwendet

werden. Bei Dachneigungen unter 20 Grad dürfen sie nur verwendet

werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein

Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.

  (5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als

5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu

treffen:

  1. Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,

  2. Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,

  3. Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,

  4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen, wenn geeignete

     Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.

  (6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren

Dachflächen muss entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder

gekennzeichnet sein.

  (7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen

Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu

erwarten ist, dass durch die Art der Arbeiten größere Belastungen

auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt

und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.