Absturzhöhe über 3 m |
BauV § 87 |
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M 222 |
Folgende Sicherungsvorkehrungen sind zu treffen:
Dachneigung 0 – 20°
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Abgrenzung oder |
Umwehrung oder |
Dachfanggerüste oder
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Dachneigung 20 – 45°
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oder
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Dachneigung 45 – 60°
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Dachschutzblenden und Anseilschutz
oder
Dachfanggerüste und Anseilschutz
Siehe auch:
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Dachneigung über 60° Arbeiten (Auf Dächern mit einer besonderen Gefährdung)
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und und Arbeitspodest und
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· Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen durchgeführt werden.
· Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt werden.
Siehe auch:
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