Schutzeinrichtungen
§ 10. (1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach
§ 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen
Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und
Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze,
sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).
(2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt
sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm
betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des
absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der
Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen
Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die
absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens
zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht
unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens
aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, daß zwischen
dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend
großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang
Bedacht zu nehmen ist.