Bauarbeitenkoordinationsgesetz |
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Vorbereitung des Bauprojekts |
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Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.
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Der Planungskoordinator hat:
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die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren
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einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen
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darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt
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eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG zusammenzustellen
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darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 BauKG berücksichtigt
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