Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Richtungspfeil: BauK § 4

 

 

 

Vorbereitung des Bauprojekts

 

 

 

 

Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.

 

 

Der Planungskoordinator hat:

 

die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren

 

einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen

 

darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt

 

eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG zusammenzustellen

 

darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 BauKG berücksichtigt