Brandschutzmaßnahmen

 BauV § 42

 

 

 

Allgemeines

 

 

An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.

Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.

 

 

Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.

 

 

 

 

 

 

Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.

 

 

Siehe auch:

Brennbare Abfälle und Rückstände BauV § 44

Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen Bau V § 47