Brandschutzmaßnahmen |
BauV § 42 |
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Allgemeines |
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An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
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Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
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Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
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Siehe auch: Brennbare Abfälle und Rückstände BauV § 44 Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen Bau V § 47
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