Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42. (1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und
die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich
sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige
funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur
zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das
Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass
durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch
Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht
entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen
vorzusehen.