Brandschutzmaßnahmen

 

                             Allgemeines

 

  § 42. (1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und

die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich

sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.

  (2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige

funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur

zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das

Entstehen eines Brandes verhindert wird.

  (3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass

durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch

Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht

entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen

vorzusehen.