Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen

 

  § 47. Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen

bestehenden Bauunterkünften (Holzbaracken, Wohnwagen) und

Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung

von Bau- und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwischen den

genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen

und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern.

Behelfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen oder

brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen.