Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen
§ 47. Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen
bestehenden Bauunterkünften (Holzbaracken, Wohnwagen) und
Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung
von Bau- und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwischen den
genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen
und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern.
Behelfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen oder
brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen.