Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 44. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle,
Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen auf Arbeitsplätzen nur in
solchen Mengen vorhanden sein, dass das Entstehen eines größeren
Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst
vermieden wird. Es ist dafür zu sorgen, dass im Falle eines Brandes
dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht unbenützbar
werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind
diese Materialien fernzuhalten. Sie sind zu sammeln, von den
Arbeitsplätzen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und
brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle,
Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen an Arbeitsplätzen nur in
geringen Mengen vorhanden sein. Sie sind in dichten Behältern aus
nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel
ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind, zu sammeln und
sobald als möglich von der Baustelle zu entfernen.