Gerüstlagen
§ 57. (1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite
dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen,
kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge
müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung
abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in
voller Breite herumgeführt werden.
(2) Werden als Gerüstbelag Pfosten verwendet, müssen diese
mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt
sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz,
Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die
Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm
aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm
betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Fanggerüsten nicht mehr
als 1,50 m, bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als
3,00 m voneinander entfernt sein.
(3) Andere Gerüstbeläge, wie verleimte Belagsplatten aus Holz,
Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, dürfen
verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der
Tragfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Durchbiegung den
Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind.