Gerüstlagen

 

  § 57. (1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite

dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen,

kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge

müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung

abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in

voller Breite herumgeführt werden.

  (2) Werden als Gerüstbelag Pfosten verwendet, müssen diese

mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt

sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz,

Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die

Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm

aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm

betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Fanggerüsten nicht mehr

als 1,50 m, bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als

3,00 m voneinander entfernt sein.

  (3) Andere Gerüstbeläge, wie verleimte Belagsplatten aus Holz,

Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, dürfen

verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der

Tragfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Durchbiegung den

Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind.