Gerüste |
BauV § 62 |
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Benützung von Gerüsten |
M 262 |
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Gerüste dürfen erst
benützt werden nach: ·
Prüfung ·
Beseitigung
der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel
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Änderungen nur im Einvernehmen
Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden
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Nicht Abspringen
Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten
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Vollständig
Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden |
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