Feuerlöschmittel und -geräte

 BauV § 45

 

 

 

 

 

 

 

Eine große Anzahl von Bränden können im Anfangsstadium der Entstehung ausgezeichnet bekämpft werden. Für die Erstmaßnahmen zur Bekämpfung eines solchen Entstehungsbrandes ist der Feuerlöscher geradezu prädestiniert.

 

 

Geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher

 

 

 

 

 

 

 

Müssen auf jeder Baustelle unter Berücksichtigung

  • der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

  • der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl.

  • der Arbeitsweise

  • allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage der Baustelle

bereitgehalten werden.

 

Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein.

 

Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

 

 

Anbringung und Erreichbarkeit

 

 

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 

 

Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden

 

A     B

 

C     D

 

Zum Löschen dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte verwendet werden.

 

 

Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren

 

Zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, müssen Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.

 

 

 

Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien

 

Geeignete Handfeuerlöscher müssen bereitgestellt sein.

 

 

 

Handhabung

 

Für wirksame Brandschutzmaßnahmen muss eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein.

Siehe auch: Bedienung

 

 

Überprüfung

 

 

  • Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
  • Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren.
  • Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen.
  • Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.

 

 

Siehe auch:

http://www.feuerwehr-rulle.de/tipp_feuerloescher.html