Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
§ 45. (1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art
der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der
brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht
entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände,
Putzmaterialien u. dgl., sowie unter Berücksichtigung der
Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage
der Baustelle die erforderlichen geeigneten Feuerlöschmittel und
Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder
fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden.
(2) Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und
müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein.
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend
gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen
deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden
Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen.
(4) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder
Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse
geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter
Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte
verwendet werden.
(5) Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder
explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen
zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist,
Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in
ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(6) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit
Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen
Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
(7) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame
Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut
sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der
Löschverfahren unterwiesen sein.
(8) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle
zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen.
Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig
gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten
Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die
Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher
müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.