Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen
Schutzausrüstung, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen
ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet
werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte
Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des
hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des
Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten,
fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die
auch Betriebsangehörige sein können.
(2) Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen,
Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung
nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Abs. 1 genannten
Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.