Prüfungen

 

  § 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen

Schutzausrüstung, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen

ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet

werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte

Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des

hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des

Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten,

fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die

auch Betriebsangehörige sein können.

  (2) Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen,

Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung

nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen

vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen,

mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Abs. 1 genannten

Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.