Abgrenzungen
§ 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile
Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten
Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad Neigung
zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder
zur Loggia,
2. in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur
Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur
betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen
erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend
§ 30 sicher angeseilt sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2
betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in
mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen
oder Verkehrswegen anzubringen sind.