Abgrenzungen

 

  § 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile

Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten

Seilen oder Ketten zulässig.

  (2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad Neigung

zulässig.

 (3) Abgrenzungen sind anzuordnen

  1. bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder

     zur Loggia,

  2. in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur

     Absturzkante.

  (4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur

betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen

erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend

§ 30 sicher angeseilt sein.

  (5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2

betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in

mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen

oder Verkehrswegen anzubringen sind.