Flüssiggas

Richtungspfeil: BauV § 130

 

 

 

Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche

Richtungspfeil: M 363

 

Unter Erdgleiche

 

sind Orte wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten

 

 

 

Unter der Erdgleiche dürfen Versandbehälter nicht gelagert und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.

 

 

Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten unter der Erdgleiche verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Versandbehälter (mehr als 3 kg Füllgewicht) außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen der BauV § 129 Abs. 2 aufzustellen

Ist eine Aufstellung der Versandbehälter aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten unter der Erdgleiche Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat

 

 

 

 

An Orten unter der Erdgleiche dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muss sichergestellt sein, dass sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne der BauV § 21 Abs. 3 noch eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluss sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen

 

 

Werden an Orten unter der Erdgleiche Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.

 

 

Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern

  1. diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrissabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,

  2. eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und

  3. eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.