Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 21. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer
solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen
vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung
der Arbeitnehmer durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der Lagerung von
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren
Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das
Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten.
Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen
vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht
mitgebracht werden. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen
der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit
solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von
Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die
Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen
gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in
anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am
Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinne des ersten
Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in der
Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der
jeweils geltenden Fassung verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von
Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase,
Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle
entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen
Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei
Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder
Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu
treffen, daß die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und
die MAK-Werte nicht überschritten werden. Arbeitgeber haben überdies
anzustreben, daß die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.
(4) § 20 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und
Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und
Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr
als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-,
Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet
werden. Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet
werden.
(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole
enthalten, im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen
Apparaten, ist nicht zulässig.
(7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie
Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden,
wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, oder Ölnebel, in
einer Konzentration im Sinne des Abs. 3 nicht auftreten.
(8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen,
insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluß an eine
Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in
anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von
gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit
ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft
von mindestens 17% gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für
gasförmige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine ins Freie
führende Abzugseinrichtung nur betrieben werden, wenn die stündlich
verbrauchte Gasmenge weniger als 20 l pro Kubikmeter des
Aufstellungsraumes beträgt.