Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe

 

  § 21. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer

solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen

vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung

der Arbeitnehmer durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der Lagerung von

gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren

Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.

  (2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das

Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten.

Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen

vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht

mitgebracht werden. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen

der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit

solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

  (3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von

Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die

Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen

gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in

anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am

Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinne des ersten

Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in der

Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der

jeweils geltenden Fassung verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von

Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase,

Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle

entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen

Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei

Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder

Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu

treffen, daß die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und

die MAK-Werte nicht überschritten werden. Arbeitgeber haben überdies

anzustreben, daß die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.

  (4) § 20 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und

Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.

  (5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und

Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr

als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-,

Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet

werden. Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet

werden.

  (6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole

enthalten, im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen

Apparaten, ist nicht zulässig.

  (7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie

Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden,

wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, oder Ölnebel, in

einer Konzentration im Sinne des Abs. 3 nicht auftreten.

  (8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen,

insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluß an eine

Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in

anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von

gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit

ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft

von mindestens 17% gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für

gasförmige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine ins Freie

führende Abzugseinrichtung nur betrieben werden, wenn die stündlich

verbrauchte Gasmenge weniger als 20 l pro Kubikmeter des

Aufstellungsraumes beträgt.