§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten
ergänzend zu § 34 Abs. 1
folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33
Abs. 3 Z 2 ASchG:
1. Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein-
oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere
Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten
um nicht mehr als 15 Grad abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m
mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen
(Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über
einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits
ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
3. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des
Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter
mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist
eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
4. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm
haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften
Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden
Stäben bestehen.
5. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen
zu unterteilen.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere
geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden,
insbesondere ein Steigschutz.