Festverlegte Leitern
|
MA-VO § 35 |
|
|
|
M 023 |
|
Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu MA-VO § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:
|
|
Durchlaufende Rückensicherung (Leiterkorb) ·
Schlupfweite
von 60 cm bis 75 cm ·
Zumindest aus
einem Querring bei jeder fünften Sprosse ·
Mindestens mit
drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben ·
Leitern mit mehr
als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad
abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchgehenden Rückensicherung auszustatten
· Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
· In Abständen von höchstens 10 m ist durch Plattformen zu unterteilen
· Eine Rückensicherung kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz
|
|
Ein- oder Ausstiegsstelle
Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet
|