Schutz gegen Absturz

 

  § 30. (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch

technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht

wird, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgeschirre oder

Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie

Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer

und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile

dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln

verwendet werden.

  (2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 verwendet

werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete

Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den

bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten.

Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine

Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen

nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet

werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit

Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit

Höhensicherungsgeräten zu verwenden.

  (3) Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in § 120 Abs. 1

genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus

diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum

Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt,

müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr-

oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen.

BauV § 30 Abs.3 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

  (4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen

(Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen

unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt

werden.

  (5) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu

warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend

aufbewahrt sein.

  (6) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1, die durch den Absturz einer

Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in § 151

genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind

Vormerke zu führen.

  (7) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich

einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die

Prüfungen sind Vormerke zu führen.

  (8) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern

Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete

Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung

zu stellen.