Schutz gegen Absturz
§ 30. (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch
technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht
wird, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgeschirre oder
Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie
Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer
und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile
dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln
verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 verwendet
werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete
Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den
bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten.
Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine
Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen
nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet
werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit
Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit
Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in § 120 Abs. 1
genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus
diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum
Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt,
müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr-
oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen.
BauV § 30 Abs.3 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.:
32001L0045
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen
(Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen
unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt
werden.
(5) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu
warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend
aufbewahrt sein.
(6) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1, die durch den Absturz einer
Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in § 151
genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind
Vormerke zu führen.
(7) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich
einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die
Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern
Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete
Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung
zu stellen.