Schutz des Gehörs
|
BauV § 24 |
|
|
|
M 069/M 700 |
G r e n z w e r t !
85 dB
|
G r e n z w e r t !
200 Pa
|
||
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers einen Beurteilungspegel von 85 dB bzw. der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa übersteigt, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
Gehörschutzmittel müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein
Arten von Gehörschutzmittel:
• Gehörschutzstöpsel • Bügelstöpsel • Kapselgehörschützer • Schallschutzhelme • spezielle Gehörschützer
Hinsichtlich der schalldämmenden Wirkung ist bei ihrer Auswahl sicherzustellen, dass:
• die angeführten Grenzwerte unterschritten werden • die gegebenenfalls vorhandenen Ruf- bzw. akustischen Warn- und Alarmsignale hörbar sind und • nach Möglichkeit die Sprachkommunikation bestehen bleibt
Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
|
|||
Eingrenzbare Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. |
|||