Schutz des Gehörs

 

  § 24. (1) Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die tägliche

persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers einen

Beurteilungspegel von 85 dB bzw. der nicht bewertete momentane

Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa übersteigt, ist ein geeignetes

Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

  (2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel,

Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer,

müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer

Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen

Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein. Hinsichtlich der

schalldämmenden Wirkung ist bei ihrer Auswahl sicherzustellen, daß

  1. die im Abs. 1 angeführten Grenzwerte unterschritten werden,

  2. die gegebenenfalls vorhandenen Ruf- bzw. akustischen Warn- und

     Alarmsignale hörbar sind und

  3. nach Möglichkeit die Sprachkommunikation bestehen bleibt.

  (3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und

Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind

geeignete Behältnisse beizustellen.

  (4) Eingrenzbare Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden

Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung

besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung

hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

  (5) Die angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete

Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 125

Millisekunden.