Schutz des Gehörs
§ 24. (1) Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die tägliche
persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers einen
Beurteilungspegel von 85 dB bzw. der nicht bewertete momentane
Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa übersteigt, ist ein geeignetes
Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel,
Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer,
müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer
Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen
Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein. Hinsichtlich der
schalldämmenden Wirkung ist bei ihrer Auswahl sicherzustellen, daß
1. die im Abs. 1 angeführten Grenzwerte unterschritten werden,
2. die gegebenenfalls vorhandenen Ruf- bzw. akustischen Warn- und
Alarmsignale hörbar sind und
3. nach Möglichkeit die Sprachkommunikation bestehen bleibt.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und
Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind
geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Eingrenzbare Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden
Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung
besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung
hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(5) Die angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete
Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 125
Millisekunden.