Brandarlarm - Brandschutzverordnung |
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Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.
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Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der Feuerwehr angegeben sein muss, müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein.
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Mindestens einmal jährlich ist auf Baustellen, für die gemäß BauV §46 Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung vorzuschreiben ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
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Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen. Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
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