Brandarlarm - Brandschutzverordnung

Richtungspfeil: BauV § 046

 

 

 

 

 

 

 

Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.

 

 

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Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der Feuerwehr angegeben sein muss, müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein.

 

 

 

 

Mindestens einmal jährlich ist auf Baustellen, für die gemäß BauV §46 Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung vorzuschreiben ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

 

 

 

 

 

Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen. Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.