Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 46. (1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines
Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde
geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie Alarmsirenen, vorzuschreiben,
durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und
eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung
eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln
ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch
eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt
werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.
(3) Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und
über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.
Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der
Feuerwehr angegeben sein muss, müssen an gut sichtbarer Stelle
deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich
ist auf Baustellen, für die gemäß Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung
vorzuschreiben ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit
abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen.
Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit
Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(5) Die Behörde hat für Baustellen nach Abs. 1 die Aufstellung
einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung
ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und
organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes
zu treffen sind.