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Der Inhalt, des unten angeführten Auszuges aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (Ausgegeben am 21. Jänner 2005, Teil II)  wurde im Kapitel Sicherheitsmanagement auf dem Portal www.virtuelles-dach.com eingearbeitet und berücksichtigt.

 

17. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 35, 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung ‑ BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 358/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 7 lautet:

„(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.“

2. § 6 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

           1. Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.

           2. Zur Sicherung der Arbeitnehmer müssen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden. Diese Sicherheitsgeschirre müssen mit dem Sicherungsseil, oder auf Grund der gemäß Z 1, 2. Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein.

           3. Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen.

           4. Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.

           5. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind am Sicherheitsgeschirr oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.

           6. Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten ist sicher zu stellen, dass Arbeitnehmern bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.

           7. Die betreffenden Arbeitnehmer sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen.“

3. § 30 Abs. 3 entfällt.

4. In § 31 Abs. 2 wird die Datumsangabe „1. Juni 1989“ ersetzt durch „1. Juli 2004“.

5. In § 60 Abs. 6 wird nach dem letzten Satz Folgendes angefügt:

„Die besondere Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:

           1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

           2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

           3. vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen;

           4. Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte;

           5. zulässige Belastungen;

           6. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.“

6. In § 87 Abs. 5 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „nach Abs. 3“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2 und 3“ ersetzt.

7. In § 87 Abs. 7 entfallen der zweite und der dritte Satz.

Bartenstein