Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
Erste Hilfeleistung
§ 31. (1) Auf jeder Baustelle muß bei Verletzungen oder plötzlichen
Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist
der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung
zuzuführen.
(2) Für die Erste Hilfeleistung müssen gemäß der ÖNORM Z 1020
,,Verbandskästen für Betriebe und Einzelschutzräume'' vom 1. Juni
1989 entsprechende Mittel in einer ausreichenden Zahl von staubdicht
schließenden Behältern, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch
einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen
entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und
dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist
insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und
Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der
Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls sind Mittel zur
Ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und
Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.
BauV § 31 Abs.2 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.:
32001L0045
(3) Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfeleistung sowie für
länger als 5 Tage dauernde Baustellen Vermerke mit den Namen der
gemäß Abs. 5 für die Erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie
je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle,
Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenanstalten, müssen in jedem
Behälter gemäß Abs. 2 enthalten oder neben diesem angebracht sein.
(4) Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mindestens 20
Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen geeignete Einrichtungen für
den Transport von Verletzten, wie Tragbahren, Krankentransport- oder
Hängematten oder Bergetücher, in ausreichender Zahl bereitgestellt
werden. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich, der
Aufbewahrungsort muß dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sowie
gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.
(5) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens
fünf Arbeitnehmer beschäftigt, soll eine Person für die Erste
Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein. Werden auf einer
Baustelle von einem Arbeitgeber regelmäßig mehr als 19, aber nicht
mehr als 29 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen mindestens 2 Personen
für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein. Für je
weitere 10 regelmäßig auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer muß
mindestens eine zusätzliche Person für die Erste Hilfeleistung
nachweislich ausgebildet sein.
(6) Eine Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung gemäß Abs. 5 ist dann
als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens 16 Stunden umfaßt und
nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten
Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest
gleichwertige Ausbildung handelt, wie eine solche im Rahmen des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer. Die Ausbildung in
Erster Hilfeleistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu
wiederholen. Übungen in Erster Hilfeleistung sind in Abständen von
längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem
Gebiet der Ersten Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Auf Baustellen mit besonderen Gefahren hat die zuständige
Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die
ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren
oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende
bestimmte Ausbildung in Erster Hilfeleistung vorzuschreiben. Ferner
hat die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen aufzutragen, damit
für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und
für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.
(8) Auf Baustellen, auf denen giftige, ätzende oder infektiöse
Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von
Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und
überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und
Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe
müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder
Augenspülflaschen bereitstehen.
(9) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als
fünf Arbeitnehmer nicht länger als einen Arbeitstag mit Arbeiten mit
geringer Unfallgefahr beschäftigt, finden die Abs. 2, 3, 7 und 8
keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch geeignetes Material für
die Erstversorgung zur Verfügung zu stellen.