Erste Hilfeleistung |
BauV § 31 |
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M 110 |
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Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen |
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Verbandskasten |
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• Für die Erste Hilfeleistung müssen Verbandskästen in einem einwandfreiem Zustand bereitgestellt werden
• Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
• Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
• Erforderlichenfalls sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche zur Verfügung zu stellen.
Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfeleistung muss in jedem Behälter oder neben diesem angebracht sein. |
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Baustellen, die länger als 5 Tage dauern
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Vermerke sind zu führen mit:
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• den Namen der für die Erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen • über Unfallmeldestelle • Krankentransportmittel • Ärzte • Krankenanstalten |
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Beschäftigt ein Arbeitgeber auf einer Baustelle:
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Mindestens 20 Arbeitnehmer |
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• Müssen geeignete Einrichtungen für den Transport von Verletzten, wie Tragbahren, Krankentransport- oder Hängematten oder Bergetücher, in ausreichender Zahl bereitgestellt werden.
• Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich, der Aufbewahrungsort muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet, sowie gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.
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Mindestens 5 Arbeitnehmer |
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• Eine Person soll für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.
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19 bis 29 Arbeitnehmer |
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• Mindestens 2 Personen müssen für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.
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Für je 10 weitere Arbeitnehmer |
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· Eine zusätzliche Person muss für die Erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein.
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Ausbildungsanforderung |
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• Mind. 16 Std. in Erster-Hilfe-Leistung • Nach den Lehrplänen vom Österreichischen Roten Kreuz • Gleichwertige Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer • Spätestens nach jeweils zehn Jahren ist die Ausbildung zu wiederholen • Übungen nach den neuen Erkenntnissen sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten
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Baustellen mit besonderen Gefahren |
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• Die zuständige Behörde hat die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in Erster Hilfeleistung vorzuschreiben.
• Die zuständige Behörde hat entsprechende Maßnahmen aufzutragen, damit für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.
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Baustellen mit giftigen, ätzenden oder infektiösen Arbeitsstoffen |
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• Zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut muss eine Waschgelegenheit sein.
• Ein betriebsbereiter Wasseranschluss mit Schlauch und Handbrause muss vorhanden sein.
• Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.
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Eintägige Baustellen mit Arbeiten mit geringer Unfallgefahr und max. 5 Arbeitnehmer beschäftigt durch einen Arbeitgeber |
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• Der Arbeitgeber hat geeignetes Material für die Erstversorgung zur Verfügung zu stellen. |