Absturzhöhe Definition

 BauV § 87

 

 

 

 

M 222

 

 

 

Dachneigung bis 45°

Abstand: Traufenhöhe - Auftrefffläche

 

 

Dachneigung über 45°

Abstand: Arbeitsplatz – Auftrefffläche

 

 

                             Siehe auch:

 

                                   Arbeitsplätze / Zugänge