Arbeitsplätze und Verkehrswege

 

  § 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige

Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen

und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und

Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie

müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen

sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der

Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie

erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der

Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.

  (2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der

auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten.

Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete

Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der

Arbeitnehmer verhindert wird.

  (3) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht

gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden

Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder

abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

  (4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende

bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus

arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand,

diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete

Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu

treffen.

  (5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei

nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und

Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne

natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der

Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung

unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die

Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die

Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen

können.

  (6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr

schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge

müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe

vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls

entsprechend zu kennzeichnen.

  (7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur

Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete

Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen,

mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern. Wenn

in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit

unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wie bei

Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete

Sicherheitsgeschirre (§ 30) verwendet werden.

BauV § 6 Abs.7 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

  (8) An Arbeitssitzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein

Herausfallen des Benützers aus dem Arbeitssitz verhindern. Es müssen

Befestigungsvorrichtungen zum Einhängen von Sicherheitsgürteln oder

Sicherheitsgeschirren angebracht sein. Arbeitssitze, die dazu

bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so

gestaltet sein, daß ein gefahrloses Bewegen möglich ist und

Quetschstellen für die Beine vermieden werden.

BauV § 6 Abs.8 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.: 32001L0045

 

  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)