Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige
Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen
und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und
Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie
müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen
sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der
Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie
erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der
Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der
auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten.
Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete
Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der
Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht
gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden
Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder
abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende
bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus
arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand,
diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete
Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu
treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei
nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und
Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne
natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der
Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung
unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die
Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die
Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen
können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr
schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge
müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe
vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls
entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur
Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete
Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen,
mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern. Wenn
in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wie bei
Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete
Sicherheitsgeschirre (§ 30) verwendet werden.
BauV § 6 Abs.7 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.:
32001L0045
(8) An Arbeitssitzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein
Herausfallen des Benützers aus dem Arbeitssitz verhindern. Es müssen
Befestigungsvorrichtungen zum Einhängen von Sicherheitsgürteln oder
Sicherheitsgeschirren angebracht sein. Arbeitssitze, die dazu
bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so
gestaltet sein, daß ein gefahrloses Bewegen möglich ist und
Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
BauV § 6 Abs.8 Siehe Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung!
CELEX-Nr.:
32001L0045
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)