Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(3) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur
von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter
fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden.
Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren
Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen
Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in
regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu
unterziehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(5) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb
der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person
oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel
zu prüfen.