Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel

 

  § 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)

  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)

  (3) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur

von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter

fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden.

Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren

Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen

Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in

regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu

unterziehen.

  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)

  (5) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb

der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person

oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen

Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel

zu prüfen.