Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

 

  § 14. (1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen,

und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können,

darf nur gearbeitet werden, wenn

  1. deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der

     Arbeiten sichergestellt ist, oder

  2. nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch

     deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter

     Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder

  3. durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile,

     Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von

     Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder

     organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen,

     sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter

     Spannung stehende Teile verhindert ist.

  (2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z. 3 zu

verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die

Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-

2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der

Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist

anzuwenden.

  (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen

aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände

nicht möglich ist. In diesen Fällen sind

  1. von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des

     Betreibers der elektrischen Anlage oder

  2. im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem

     Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ

     einer staatlich autorisierten Anstalt

andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der Arbeitnehmer

sicherstellen.

  (4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder

Stromschienen erfolgt.