Schutz des KörPers und der Arme
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BauV § 29 |
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Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen. |
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Gefahren
• Mechanische Einwirkungen • Einwirkungen durch Flammen, Nässe, Hitze und Kälte • Giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe
Zweckentsprechende Schutzbekleidung
• Schutzhandschuhe, die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen • Schutzschürzen • Schutzanzüge und warme Bekleidung
Reinigung
• Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden.
• Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
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Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
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Schutzhandschuhe
Bei Arbeiten mit scharfkantigen, spitzen und hautschädigenden Stoffen und Betriebsmitteln.
Schutzanzüge und Schutzhandschuhe Bei Arbeiten mit ätzenden Stoffen wie Säuren, Laugen, Arbeiten mit Beschichtungsstoffen, Arbeiten mit Klebern, Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Bauteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, Strahlarbeiten, Abtrage- und Sanierungsarbeiten von mit Spritzasbest beschichteten Bauteilen.
Schwer entflammbare Schutzanzüge
Bei Schweißarbeiten in engen Räumen und Arbeiten mit Flüssiggas in Kesseln, Behältern oder Schächten
Schutzschürzen und Schutzhandschuhe
Bei sonstigen Schweißarbeiten
Wetterschutzkleidung Bei Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei Arbeiten unter Kälteeinwirkung, wie bei Arbeiten des Roh- und Tiefbaues während der kalten Jahreszeit.
Warnbekleidung Bei Arbeiten, bei denen aus Gründen der Sicherheit ein rechtzeitiges Erkennen des Arbeitnehmers erforderlich ist, wie bei Arbeiten auf oder in der Nähe von Straßen mit Fahrzeugverkehr und im Bereich von Eisenbahnanlagen oder bei Signalgebung im Kranbetrieb.
Schutzkleidung enganliegend Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden.
Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten Bei Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind.
Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist (Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen). Darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden.
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