Schutz des KörPers und der Arme

 

 BauV § 29

 

 

 

 

 

 

 

 

Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen.

 

Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Gefahren

 

   Mechanische Einwirkungen

   Einwirkungen durch Flammen, Nässe, Hitze und Kälte

   Giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe

 

 

Zweckentsprechende Schutzbekleidung

 

   Schutzhandschuhe, die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen

   Schutzschürzen

   Schutzanzüge und warme Bekleidung

 

 

Reinigung

 

     Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden.

 

 

     Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.

 

 

 

 

Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:

 

 

 

 

 

 

 

Schutzhandschuhe

 

Bei Arbeiten mit scharfkantigen, spitzen und  hautschädigenden Stoffen und Betriebsmitteln.

 

 

Schutzanzüge und Schutzhandschuhe

Bei Arbeiten mit ätzenden Stoffen wie Säuren, Laugen, Arbeiten mit Beschichtungsstoffen, Arbeiten mit Klebern, Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Bauteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, Strahlarbeiten, Abtrage- und Sanierungsarbeiten von mit Spritzasbest beschichteten Bauteilen.

 

 

Schwer entflammbare Schutzanzüge

 

Bei Schweißarbeiten in engen Räumen und Arbeiten mit Flüssiggas in Kesseln, Behältern oder Schächten

 

 

Schutzschürzen und Schutzhandschuhe

 

Bei sonstigen Schweißarbeiten

 

 

Wetterschutzkleidung

Bei Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei Arbeiten unter Kälteeinwirkung, wie bei Arbeiten des Roh- und Tiefbaues während der kalten Jahreszeit.

 

 

Warnbekleidung

Bei Arbeiten, bei denen aus Gründen der Sicherheit ein rechtzeitiges Erkennen des Arbeitnehmers erforderlich ist, wie bei Arbeiten auf oder in der Nähe von Straßen mit Fahrzeugverkehr und im Bereich von Eisenbahnanlagen oder bei Signalgebung im Kranbetrieb.

 

 

Schutzkleidung enganliegend

Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden.

 

Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten

Bei Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind.

 

Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht

entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist (Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen).

Darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden.