Schutz des Körpers und der Arme

 

  § 29. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Verletzungen

oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme, insbesondere

durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Nässe-, Hitze- und

Kälteeinwirkungen, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe

besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus

geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe,

die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen,

Schutzschürzen, Schutzanzüge und warme Bekleidung.

  (2) Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:

  1. Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit scharfkantigen, spitzen und

     hautschädigenden Stoffen und Betriebsmitteln,

  2. Schutzanzüge und Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit ätzenden

     Stoffen wie Säuren, Laugen, Arbeiten mit Beschichtungsstoffen,

     Arbeiten mit Klebern, Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird,

     wie beim autogenen Schneiden von minisierten Bauteilen oder beim

     Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, Strahlarbeiten, Abtrage-

     und Sanierungsarbeiten von mit Spritzasbest beschichteten

     Bauteilen,

  3. schwer entflammbare Schutzanzüge bei Schweißarbeiten in engen

     Räumen und Arbeiten mit Flüssiggas in Kesseln, Behältern oder

     Schächten,

  4. Schutzschürzen und Schutzhandschuhe bei sonstigen

     Schweißarbeiten,

  5. Wetterschutzkleidung bei Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei

     Arbeiten unter Kälteeinwirkung, wie bei Arbeiten des Roh- und

     Tiefbaues während der kalten Jahreszeit,

  6. Warnbekleidung bei Arbeiten, bei denen aus Gründen der

     Sicherheit ein rechtzeitiges Erkennen des Arbeitnehmers

     erforderlich ist, wie bei Arbeiten auf oder in der Nähe von

     Straßen mit Fahrzeugverkehr und im Bereich von Eisenbahnanlagen

     oder bei Signalgebung im Kranbetrieb.

  (3) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von

Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte

Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die

Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung

von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem

oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur

Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.

  (4) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht

entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt

ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht

getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht

entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen.

Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder

Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann

verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden,

die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.

  (5) Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem

Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden

Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und

Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu

stellen.