Schutz des Körpers und der Arme
§ 29. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Verletzungen
oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme, insbesondere
durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Nässe-, Hitze- und
Kälteeinwirkungen, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe
besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus
geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe,
die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen,
Schutzschürzen, Schutzanzüge und warme Bekleidung.
(2) Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
1. Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit scharfkantigen, spitzen und
hautschädigenden Stoffen und Betriebsmitteln,
2. Schutzanzüge und Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit ätzenden
Stoffen wie Säuren, Laugen, Arbeiten mit Beschichtungsstoffen,
Arbeiten mit Klebern, Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird,
wie beim autogenen Schneiden von minisierten Bauteilen oder beim
Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, Strahlarbeiten, Abtrage-
und Sanierungsarbeiten von mit Spritzasbest beschichteten
Bauteilen,
3. schwer entflammbare Schutzanzüge bei Schweißarbeiten in engen
Räumen und Arbeiten mit Flüssiggas in Kesseln, Behältern oder
Schächten,
4. Schutzschürzen und Schutzhandschuhe bei sonstigen
Schweißarbeiten,
5. Wetterschutzkleidung bei Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei
Arbeiten unter Kälteeinwirkung, wie bei Arbeiten des Roh- und
Tiefbaues während der kalten Jahreszeit,
6. Warnbekleidung bei Arbeiten, bei denen aus Gründen der
Sicherheit ein rechtzeitiges Erkennen des Arbeitnehmers
erforderlich ist, wie bei Arbeiten auf oder in der Nähe von
Straßen mit Fahrzeugverkehr und im Bereich von Eisenbahnanlagen
oder bei Signalgebung im Kranbetrieb.
(3) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von
Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte
Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die
Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung
von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem
oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur
Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(4) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht
entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt
ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht
getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht
entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen.
Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder
Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann
verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden,
die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(5) Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem
Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden
Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und
Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu
stellen.