Schutz des kopfes |
BauV § 27 |
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Jedem Arbeitnehmer ist ein geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen, wo die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist.
Gefahren
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Dies gilt insbesondere
• für Bauarbeiten • unter oder in der Nähe von Gerüsten • hochgelegenen Arbeitsplätzen • Abbrucharbeiten • Arbeiten in Gruben, Gräben, Künetten, Schächten und Stollen, Arbeiten unter Tage • Sprengarbeiten • Arbeiten im Bereich von Aufzügen • Hebezeugen • Kranen und Fördermitteln • Arbeiten im Stahl- und Freileitungsbau • Arbeiten mit Bolzensetzgeräten
Material
Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder für Kapselgehörschützer und einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
Vierjährige Verwendungsdauer
Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.
Schäden
Schutzhelme, die sichtbare Schäden aufweisen, deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
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Eingrenzbare Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. |
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