Schutz des Kopfes
§ 27. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den durch herabfallende,
umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien sowie
pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine
solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein
geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
insbesondere für Bauarbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten und
hochgelegenen Arbeitsplätzen, Abbrucharbeiten, Arbeiten in Gruben,
Gräben, Künetten, Schächten und Stollen, Arbeiten unter Tage,
Sprengarbeiten, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen
und Fördermitteln, Arbeiten im Stahl- und Freileitungsbau und
Arbeiten mit Bolzensetzgeräten.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus
geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende
mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen wie Flammen-, Hitze-
und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette
Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist.
Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine
Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder für Kapselgehörschützer
und einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines
Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie
sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier
Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum
verwendet werden.
(4) Schutzhelme, die sichtbare Schäden aufweisen, deformierte Helme
sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder
fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im
Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht
mehr verwendet werden.
(5) Eingrenzbare Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind,
müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat
deutlich und dauerhaft zu erfolgen.