Schutz der Beine
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BauV § 28 |
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Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Fußverletzungen müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden.
Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.
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z.B.: Sicherheitsschuhe für Dacharbeiten |
z.B.: Schweißerschuhe |
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Gefahren
• Durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien • Durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände • Durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen
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Schuhe oder Stiefel müssen aufweisen:
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1 Eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei: |
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- Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus - Tiefbauarbeiten - Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-, Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten
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2 Eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten im Bereich von, soweit nicht Pkt. 1 anzuwenden ist: |
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- Aufzügen - Kranen und Hebezeugen - Stahlbauarbeiten - Montagearbeiten - Arbeiten an Türmen - Ofenbauarbeiten - Installationsarbeiten - Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten
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3 Eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei: |
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- Bei Dacharbeiten und Arbeiten an Masten
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4 Einen wärmeisolierenden Unterbau bei: |
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- Arbeiten mit und auf
heißen oder sehr kalten Massen und bei
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5 Unterlagen mit ausreichend hoher
Wärmedämmung und geringer |
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- Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen
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6 Gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit sind zur Verfügung zu stellen: |
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- Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden |
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