Schutz der Beine
§ 28. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von
Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder
fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf
spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen
oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder
Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere
für die im Abs. 2 angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem
Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits-
oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.
(2) Schuhe oder Stiefel gemäß Abs. 1 müssen aufweisen:
1. eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei
Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus,
Tiefbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-,
Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten,
2. eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Z 1
anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und
Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des
10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten,
Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und
Transportarbeiten,
3. eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei
Dacharbeiten und Arbeiten an Masten,
4. einen wärmeisolierenden Unterbau bei Arbeiten mit und auf heißen
oder sehr kalten Massen und bei Straßenbauarbeiten.
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden
liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind
Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer
Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während
längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind
gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch
ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.