Schutz der Augen / des Gesichtes
|
BauV § 23 |
|
|
|
|
Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, ein geeigneter Augenschutz, wie
• Schutzbrillen • Schutzschilder • Schutzhauben oder • Schutzschirme
zur Verfügung zu stellen
Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben
|
||
Gefährdungsarten: |
||
• Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten
• Ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren
• Blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser
• Flammen- oder Hitzeeinwirkung
Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
Schutzausrüstungen nach müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
|
||