Schutz der Augen und des Gesichtes
§ 23. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer
Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, insbesondere durch
1. Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei
Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten,
Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder
Dampfstrahlgeräten,
2. ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit
Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und
Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren,
3. blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei
Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser,
4. Flammen- oder Hitzeeinwirkung,
ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder,
Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.
(2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen
werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor
Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden,
erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche
Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen
der Sehhilfe erlauben.