Schutz der Augen und des Gesichtes

 

  § 23. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer

Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, insbesondere durch

  1. Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei

     Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und  Meißelarbeiten,

     Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder

     Dampfstrahlgeräten,

  2. ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit

     Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und

     Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren,

  3. blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei

     Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser,

  4. Flammen- oder Hitzeeinwirkung,

ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder,

Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

  (2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen

werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.

  (3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor

Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden,

erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

  (4) Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche

Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen

der Sehhilfe erlauben.