3. ABSCHNITT
Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeines
§ 22. (1) Wenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht
durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen,
Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche
Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die
zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(2) Eine persönliche Schutzausrüstung muß
1. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten,
2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
3. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen
Erfordernissen des jeweiligen Arbeitnehmers Rechnung tragen und
4. den Arbeitnehmern, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung
mittels Korrekturvorrichtungen, angepaßt sein.
(3) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz
mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese
Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung
gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.
(4) Als Bedingungen im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die
Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der
Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale
jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu
berücksichtigen.
(5) Die persönliche Schutzausrüstung muß grundsätzlich für den
persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, daß eine
persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so
sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die
verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme
ergeben.
(6) Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen
Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.