Leitern
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AM-VO §34 |
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Handhabung |
M 023 |
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Aufstellen
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Derart
aufstellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. · Aufstellen auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen |
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Verwendung
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Keine
Verwendung als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie
als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken, soweit sie nicht hiefür gebaut
sind ·
Gerüstleitern
und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden ·
Keine
Verwendung bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen,
wenn die Standsicherheit der Leiter dadurch beeinträchtigt oder sonst die
Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist ·
Leitern dürfen
als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn
nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und
Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen
sicher an der Leiter anhalten können
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Im Verkehrsbereich
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