Schwimmweste |
BauV § 30 |
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M 222/750 |
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Bei Arbeiten an, über oder
in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine
geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung
zu stellen. |