Schwimmweste

 BauV § 30

 

 

 

 

M 222/750

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

                                     Siehe auch:  Allgemeines

                                                           Handhabung