Sicherheitsgürtel

 BauV § 30

 

 

 

 

M 222/750

 

 

 

 

·        Dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden

In allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.

                                     Siehe auch:  Allgemeines

                                                           Handhabung