Sicherheitsgürtel |
BauV § 30 |
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M 222/750 |
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Dürfen nur als
Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden In allen anderen Fällen
sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes
oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden. |