Sicherheitsgeschirr, -weste |
BauV § 30 |
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M 222/750 |
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bei Arbeiten,
die am Seil hängend ausgeführt werden ·
zum Abseilen
von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen
Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Gefahr- oder
Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen ·
zum Ein- und
Absteigen, insbesondere in Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen, Rohrleitungen, sowie zur Bergung aus
diesen
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