Sicherheitsgeschirr, -weste

 BauV § 30

 

 

 

 

M 222/750

 

 

·           bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden

·           zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Gefahr- oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen

·                    zum Ein- und Absteigen, insbesondere in Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen, Rohrleitungen, sowie zur Bergung aus diesen


                                     Siehe auch:  Allgemeines

                                                           Handhabung